Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Oberfranken“, kurz „GJ Oberfranken“. Die GRÜNE JUGEND Oberfranken ist als selbständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/ Die Grünen Oberfranken.
  2. Die GRÜNE JUGEND Oberfranken ist der anerkannte Bezirksverband der GRÜNEN JUGEND Bayern in Oberfranken.
  3. Der Sitz der Organisation ist Bamberg, der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Regierungsbezirk Oberfranken.

§ 2 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Oberfranken stellt sich folgende Aufgaben:

  1. Innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen zu vertreten.
  2. Politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.
  3. Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Bezirksebene zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben.
  4. Die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten.
  5. Die Orts- und Kreisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen.
  6. Eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen und Interessengruppen anzustreben und diese zu unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Grünen Jugend Oberfranken kann jede natürliche Person bis zum Vollenden des 29. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Oberfranken bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht
  2. Mitglied der GRÜNEN JUGEND Oberfranken ist jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bayern das seinen Wohnsitz, Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz im Regierungsbezirk Oberfranken hat.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Oberfranken zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend.
  3. Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
  4. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

§ 4 Gliederung und Aufbau

  1. Die GRÜNE JUGEND Oberfranken besteht aus den Kreis- und Ortsverbänden der GRÜNEN JUGEND Bayern im Regierungsbezirk Oberfranken, die den Regelungen des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND unterliegen.
  2. Regionale Treffen von Mitgliedern der Grünen Jugend Oberfranken zur Vernetzung, Koordination, Bildung von Orts- und Kreisverbänden und zur Planung gemeinsamer Aktionen werden vom Bezirksverband Oberfranken unterstützt.

§ 5 Organe

  1. Der Bezirksverband hat folgende Organe
    – Mitgliederversammlung
    – Bezirksvorstand der Grünen Jugend Oberfranken
  2. Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Personen, die mit Kindern zusammenleben, zu berücksichtigen
  3. Alle Organe tagen grundsätzlich öffentliche. Die Öffentlichkeit kann mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND Oberfranken. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt öffentlich. Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Bezirksvorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Woche einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder auf mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Bezirksvorstands einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung
    a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Bezirksverbandes,
    b. legt den Haushalt fest,
    c. beschließt über eingebrachte Anträge,
    d. wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen,
    e. beschließt und ändert die Satzung,
    f. entscheidet über Thema und Durchführung einer Kampagne.
  4. Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der
    Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum Beginn der Mitgliederversammlung angemeldet und in die Teilnehmer*innenlisten eingetragen haben.
  5. Die Tagungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragstellers*in die Pflicht, die Feststellung der Beschlussfähigkeit auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
  6. Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden je nach Zuständigkeit auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt. In dringenden Fällen entscheidet vorab der Bezirksvorstand.
  1. Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss die Anträge den Mitgliedern und nach Möglichkeit öffentlich zugänglich machen.
  2. Anträge können in Form von Dringlichkeitsanträgen jederzeit gestellt werden. Die Dringlichkeit ist hierbei gesondert zu begründen. Dringlichkeitsanträge benötigen die einfache Mehrheit des Plenums um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
  3. Die Bestimmungen des Genderstatuts der Grünen Jugend Bayern gelten und werden in entsprechenden Situationen angewendet.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 7 Bezirksvorstand

  1. Der Bezirksvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Bezirksverband nach außen und zu der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Der Bezirksvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und Angelegenheiten die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
    • Dem Bezirksvorstand gehören folgende Mitglieder an:
    • a. zwei gleichberechtigte Sprecher*innen (ein offener Platz, ein FINTA-Platz)
    • b. die*der politische Geschäftsführer*in (ein offener Platz)
    • c. die*der Schatzmeister*in (Quotierung abhängig von a. und b.)
    • d. die Frauen- und Genderpolitische Sprecher*in (FINTA-Platz)
    • e. bis zu drei Beisitzer*innen
  2. Die Sprecher*innen, die*der politische Geschäftsführer*in und die*der Schatzmeister*in bilden zusammen den geschäftsführenden Bezirksvorstand. Es müssen in den gesamten und in den geschäftsführenden Bezirksvorstand
    mindestens zur Hälfte FINTA-Personen gewählt werden.
  3. Der Bezirksvorstand trifft Finanzentscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bis zu einem Betrag von 50 € kann die Entscheidung von dem*der Schatzmeister*in allein getroffen werden.
  4. Der Bezirksvorstand wird auf der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres auf ein Jahr gewählt. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder nicht besetzten Posten wählt die Mitgliederversammlung eine*einen Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Bezirksvorstandes.
  5. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Oberfranken, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Oberfranken stehen, können nicht Mitglieder im Bezirksvorstand sein.
  6. Einem Mitglied des Bezirksvorstandes kann von der Mitgliederversammlung dadurch das Misstrauen ausgesprochen werden, dass mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein*e Nachfolger*in gewählt wird. Der Antrag muss drei Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt worden sein.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt. Auch hier ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Wird diese Mehrheit auch dann nicht erreicht,
    findet ein dritter Wahlgang zwischen den zwei BewerberInnen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Im dritten Wahlgang ist ein Quorum von 30% der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem dritten Wahlgang das Los.
  2. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Satzung kann von der Bezirksmitgliederversammlung nur mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn die Satzungsänderungen in der Einladung der Bezirksmitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurden.
  4. Über die Sitzungen aller Gremien ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen ist.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Bezirksverband Oberfranken von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

§10 Salvatorische Klausel

Im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.

§ 11 Schluss
Die Satzung tritt mit ihrem Beschluss am 19.08.2017 in Bamberg in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.06.2024 in Bayreuth.